Willkommen in Tiefenthal Rheinhessen

HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Tiefenthal vom 01.07.2014


Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung Kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.



§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, Rheingrafenstr. 2, 55543 Bad Kreuznach, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Abs. 1 nicht mehr möglich ist, abweichend von Abs. 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Buswartestelle bekannt gemacht.


(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel gem. Abs. 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vor¬geschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.


§ 2
Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Der Ausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Gemeinderates.


§ 3
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Verfügung über Gemeindevermögen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 400,00 € im Einzelfall,
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 400,00 € je Auftrag,
3. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,
4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
5. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.


§ 4
Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.


§ 5
Aufwandsentschädigung
des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.


§ 6
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 11,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gem. § 69 Abs. 4 GemO.



§ 7
Inkrafttreten

1. Diese Hauptsatzung tritt am 18.07.2014 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.09.2004 außer Kraft.

Tiefenthal, den 14.07.2014


Ulf Pees ,Ortsbürgermeister